Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

hebro chemie – Zweigniederlassung der Rockwood Specialties Group GmbH

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

a) Für alle Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn wir uns bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf berufen. Abweichenden und entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit. Wir erkennen diese nicht an, auch dann nicht, wenn diese Angebotsaufforderungen, Angeboten, Bestellungen, Annahmeerklärungen u.ä. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, es sei denn, wir hätten vorher ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorbehaltslose Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gilt jedenfalls als Einverständnis des Kunden mit unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Vorstehendes gilt auch, für andere Bedingungen, die nicht in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen uns und dem Kunden – bei gleichzeitigem Ausschluss anderslautender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.

b) Unsere Angebote sind insbesondere bezüglich Preise, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Kunden und durch unsere Annahme zustande. Wir sind berechtigt, die Bestellung innerhalb von 2 (zwei) Kalenderwochen nach Zugang der Bestellung durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden anzunehmen. Wir behalten uns vor, den Kunden innerhalb der Frist von 2 (zwei) Kalenderwochen nach Zugang der Bestellung zu unterrichten, dass wir die Bestellung ablehnen.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

a) Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der in den Auftragsbestätigungen festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden. Die Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten und wird zusätzlich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen berechnet.

b) Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug per Überweisung zu zahlen. Er gilt ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Wechsel – Annahme vorbehalten – werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit gegen Erstattung der Bank-, Diskont, und Einziehungsspesen angenommen; die Annahme gilt nicht als Bezahlung. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche. Von Bestellern, mit denen noch keine laufende Geschäftsverbindung besteht, wird die Angabe von Bank- und Handelsreferenzen gewünscht; anderenfalls sind wir berechtigt, gegen Nachname zu liefern.

c) Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Gegenansprüche (einschließlich Ansprüchen aus Gewährleistungen) Zahlungen zurückzuhalten oder derartige Gegenansprüche aufzurechnen, es sei denn, diese sind unbestritten, von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

d) Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen fällig zu stellen und den Kunden aufzufordern, Zug-um-Zug gegen Lieferung die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten. Ferner können wir weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten oder Vorkasse-Zahlungen abhängig machen. Leistet der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen angemessener Frist Folge, können wir Schadenersatz verlangen und vom Vertrag zurücktreten.

e) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Produktions- und Vertriebskosten für Lieferungen sowie bei erheblichen Währungsschwankungen, die 3 (drei) Monate oder später nach Vertragsabschluss auftreten, vorbehalten. Wir werden den Kunden über solche Preisänderungen innerhalb angemessener Frist und vor Auslieferung der Ware mindestens in Textform benachrichtigen.

3. Eigentumsvorbehalt

a) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Kunden. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

b) Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Waren (Vorbehaltsware) verpflichtet. Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware behaupten oder geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, uns hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

c) Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie mit anderen Waren um, so steht uns an der daraus hervorgegangenen neuen Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu. Die neue Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Eigentumsvorbehaltsbedingungen.

d) Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsüber-eignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Sämtliche, dem Kunden hinsichtlich der Vorbehaltsware aus Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehende Forderungen tritt er hiermit im Voraus in voller Höhe an uns ab; im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil. Wir nehmen die Abtretung an. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur unter Sicherstellung dieser Abtretung zulässig. Ein Verkauf von Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (Factoring) ist dem Kunden nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.

e) Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr jederzeit widerruflich ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Auch wir dürfen jederzeit diese Anzeige vornehmen und behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

f) Hat der Kunde die Zahlungen eingestellt, so ist er verpflichtet, uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner zu übersenden. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der noch nicht verarbeiteten Vorbehaltsware zu verlangen.

g) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach dieser Ziffer 3 b) oder d), vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen.

h) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

4. Transportschäden

Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an uns innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen.

5. Verpackung, Überlassung und Rückgabe von Leihgebinden, gefahrgutrechtliche Vorschriften

a) Soweit nicht anderweitig bestimmt, werden Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen von uns nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Dies gilt nicht für die nachfolgend geregelten Leihgebinde.

b) Sofern in der Auftragsbestätigung vereinbart, überlassen wir dem Kunden für den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitraum leihweise IBC und Gitterboxen (nachfolgend „Leihgebinde“ genannt), die nur zum Zwecke des Transports der gelieferten Ware zum Kunden bis zur Entleerung im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden dürfen. Die Leihgebinde sind vom Kunden sorgfältig zu verwahren und dürfen insbesondere aus Sicherheitsgründen nicht mit anderen Produkten als den von uns gelieferten Waren befüllt werden. Eine Befüllung durch den Kunden ist nicht gestattet. Die Leihgebinde verbleiben in unserem Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die Leihgebinde innerhalb einer vereinbarten angemessenen Frist im vollständig entleerten Zustand entweder zur Abholung bereitzustellen oder an uns zurückzugeben, je nachdem was in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde. Vollständig entleert ist das Leihgebinde, wenn sich weniger als 5% (fünf Prozent) der Ursprungsmenge der Ware bei Abholung bzw. Zurücklieferung im Leihgebinde befindet. Sollte sich eine größere Menge der Ware bei Abholung/Zurücklieferung im Leihgebinde befinden, so sind wir berechtigt, die damit verbundenen zusätzlichen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die mit der Abholung bzw. Rücklieferung verbundenen Kosten, insbesondere Frachtkosten, sind vom Kunden zu tragen, wenn in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde, dass der Kunde bereits die Kosten für die Lieferung der Ware zu tragen hat. Wurden die Anlieferungskosten von uns getragen, so tragen wir auch die Kosten für die Abholung bzw. Rücklieferung der Leihgebinde. Der Kunde hat uns die Rücklieferung oder Abholbereitschaft rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.

c) Der Kunde hat die für ihn geltenden gefahrgutrechtlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten.

6. Leistungen des Kunden

a) Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, kostenlos und im erforderlichen Umfang erbracht werden, um uns die Erbringung unserer Leistungen zu ermöglichen.

b) Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, unsere Mitarbeiter vor etwaigen Gefahren bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten, insbesondere vor Gefahren für Leib und Leben, zu schützen.
Um dies sicherzustellen, verpflichtet sich der Kunde:
–   uns sämtliche Informationen über etwaige Gefährdungen und Belastungen, die von der Arbeitsumgebung im Kundenbetrieb ausgehen können, zuvor schriftlich zu informieren;
–   unsere (Außendienst-) Mitarbeiter, vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten, vor Ort einzuweisen sowie
–   für unsere (Außendienst-) Mitarbeiter sichere Zustände und Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb herzustellen und aufrecht zu erhalten.
Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, wenn für unsere (Außendienst-) Mitarbeiter Gefährdungen für Leib, Leben oder Gesundheit bestehen.

7. Lieferfristen, Lieferstörungen, Höhere Gewalt und Verzug

a) Genannte Lieferfristen sind nur dann für uns verbindlich, wenn diese von uns und dem Kunden schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, anderenfalls sind alle Lieferfristen unverbindlich.

b) Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt voraus, dass uns der Kunde rechtzeitig alle erforderlichen von ihm zu erbringenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben übermittelt und alle sonstigen dem Kunden obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferfrist oder eines festen Liefertermins muss uns, wenn wir in Verzug geraten, eine angemessene Nachfrist von in der Regel 4 (vier) Kalenderwochen gesetzt werden. Nach deren fruchtlosem Ablauf hat der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag für die in Verzug befindliche Menge zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

c) Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereiches liegen („Höhere Gewalt“) (a) uns an der Erfüllung unserer vertraglichen Leistungsverpflichtungen hindern und/oder (b) die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher wir die Ware beziehen, reduzieren, so dass wir unseren vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen können, sind wir (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. . Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Höhere Gewalt gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung.
Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung wir durch angemessene und zumutbare Bemühungen nicht verhindern können. Darunter fallen beispielsweise die folgenden Ereignisse: Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Cyber-Angriffe, Feuer- und Explosionsschäden, Epidemien oder Pandemien (unabhängig davon, ob von der WHO erklärt), hoheitliche Maßnahmen und behördliche Verfügungen). Als höhere Gewalt gelten auch Leistungsstörungen, die auf folgenden Umständen beruhen: aa. Ausfall oder Teilausfall von Betriebsanlagen oder sonstige Betriebsstörungen, bb. Nichterteilung, Wegfall, Einschränkung oder Hinzukommen behördlicher Genehmigungen und Auflagen, cc. Verzögerung der Anlieferung wesentlicher, zur Erbringung der Lieferungen oder Leistungen erforderlicher Stoffe, dd. Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, ee. auftretende Schwierigkeiten in der Vor- und Betriebsstoffbeschaffung sowie beim Versand oder Transport der Ware, ff. Streik oder Aussperrung, es sei denn, wir, unsere Organe oder diejenigen Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, hätten die vorgenannten Umstände vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Vom Eintritt der Störung wird die leistungsempfangende Partei von der Partei, die in ihrer Leistungserbringung durch das Ereignis der höheren Gewalt betroffen ist, in angemessener Weise unterrichtet.
Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für uns nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei unsere Vorlieferanten vorliegen.
Dauert die Leistungsstörung in solchen Fällen länger als 6 (sechs) Monate an, so sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Ankündigungszeit und unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

d) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzug oder sonstigen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren gilt Ziffer 13 („Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung“).

e) Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden unzumutbar.

8. Lieferung, Gefahrübergang und Versand

a) Der jeweils gültige INCOTERM ergibt sich entsprechend aus der Auftragsbestätigung. Es gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

b) Für Gewichtsverluste während des Versandes sind wir nicht haftbar. Versandvorschriften sind stets mit der Bestellung zu geben. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bleibt die Versandart und der Versandweg – ohne Gewähr für schnellste Beförderung – uns überlassen. Mehrkosten für Eil- und Expressgutversendung, die auf Wunsch des Kunden vorgenommen wird, gehen zu seinen Lasten. Die Lieferungen erfolgen einschließlich Verpackung, soweit diese nicht ausdrücklich leihweise überlassen wird.

9. Exportkontrolle, Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

a) Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften (einschließlich aller Sanktionslisten), insbesondere die einschlägigen deutschen und europäischen Exportkontrollbestimmungen zu beachten und einzuhalten.

b) Der Kunde ist uns gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente auszustellen und im Original zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwendungszweck prüfen und gegenüber der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen zu können.

c) Werden die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder stehen sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten zu beachtenden außenwirtschaftsrechtlichen und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung entgegen, sind wir berechtigt, unter Ausschluss weitergehender Rechte, insbesondere unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten.

d) Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen durch die zuständigen Behörden voraus. Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung aufgrund der Durchführung eines außenwirtschaftsrechtlichen Antrags- und Genehmigungsverfahrens gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung, unter Ausschluss weitergehender Rechte, insbesondere unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen, des Kunden.

e) Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich. Dies umfasst auch die regelmäßige, erfolgreiche Durchführung aller notwendigen Schulungen bezüglich Handling und Verwendung der Ware (insbesondere, aber nicht beschränkt, auf solche Schulungen, welche nach der REACH-VO gefordert sind).

f) Der Kunde haftet für die Nichtbeachtung der zuvor unter a) bis e) getroffenen Verpflichtungen, und er wird uns insoweit von allen Schäden und Aufwendungen auf erste Anforderung hin im vollen Umfang freistellen und schadlos halten.

10. Maße, Gewichte und Liefermengen

Für die Abrechnung sind die in den Versand-/Begleitpapieren angegebenen Maße, Gewichte und Mengen maßgeblich. Beanstandungen von Liefermaß, Liefergewicht und Liefermenge sind spätestens innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.

11. Beschaffenheit der Ware, Muster und Proben, technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung der Ware, Garantien

a) Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus unseren Spezifikationen. Über die vereinbarten Spezifikationen hinausgehende subjektive Anforderungen und objektive Anforderungen sind ausgeschlossen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben bezüglich der Ware dar.
Für die Ware einschlägige „identifizierte Verwendungen“ nach der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH-VO) stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind Zubehör oder Anleitungen nicht geschuldet. Unsere Anleitungen haben rein informatorischen Charakter und stellen weder die Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungseignung dar.

b) Wir behalten uns das Recht vor, die Waren im Hinblick auf ihr Material und/oder ihre Ausführung geringfügig im handelsüblichen Maß abzuändern, sofern dadurch im Übrigen nicht die vereinbarte Beschaffenheit verändert wird. Geringfügige Abweichungen an der chemischen Zusammensetzung der Ware gegenüber der vereinbarten Beschaffenheit bleiben insoweit vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.

c) Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach unseren Erfahrungen und auf der Basis der von unserem Kunden mitgeteilten Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne, dass wir eine Haftung für die Beratung des Kunden übernehmen. Die anwendungsspezifische Beratung erfolgt ausschließlich zur Unterstützung des Kunden in seinen Verfahren und Prozessen, die der Kunde in alleiniger Verantwortung durchführt. Wir übernehmen im Zusammenhang mit unseren Beratungsleistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis. Insbesondere übernehmen wir keine Haftung für Ratschläge oder Anregungen im Zusammenhang mit dem Bau, der Veränderung und dem Betrieb der Anlagen des Kunden. Unsere anwendungstechnische Beratung befreit deshalb den Kunden nicht von eigenen Versuchen und der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Unsere anwendungstechnische Beratung stellt keine Vereinbarung bezüglich der vertraglichen Beschaffenheit oder einer spezifischen Verwendungseignung dar.

d) Wir haften nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter im Zusammenhang mit der Anwendung, Verwendung und Verarbeitung unserer Waren.

e) Über die Spezifikationen unserer Waren hinausgehende Zusagen, Garantien oder etwaige sonstige Zusicherungen bezüglich der Waren und Leistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Einzelfall einer vorherigen gesonderten schriftlichen Vereinbarung oder müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder vergleichbare Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine darüberhinausgehende Zusage oder Garantie dar.

12. Ansprüche des Kunden bei Mängeln und Verjährung

a) Rechte des Kunden wegen Mängeln der Ware setzen voraus, dass er die Ware nach Übergabe überprüft und uns Mängel unter Angabe der Rechnungsnummer unverzüglich, spätestens jedoch 2 (zwei) Kalenderwochen nach Übergabe, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

b) Wir gewährleisten, dass unsere Waren bei Gefahrübergang die in unseren Spezifikationen beschriebene Beschaffenheit erfüllt. Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck, eine bestimmte Verwendung oder einen bestimmten Einsatz geeignet ist.

c) Rechte des Kunden bei Mängeln entfallen, soweit Mängel aus vom Kunden zu vertretenden Gründen eintreten (z.B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, oder Lagerung oder Nichtbeachtung von Behandlungsvorschriften, fehlerhafte Behandlung durch den Kunden, Veränderungen durch Kunden oder Dritte).
Gleiches gilt hinsichtlich einer natürlichen Abnutzung oder bei Überschreiten der Haltbarkeitsangaben für die Ware.

d) Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware zu. Dafür wird der Kunde uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Wir können von dem Kunden auch verlangen, dass er die beanstandete Ware an uns auf Kosten von uns zurückschickt.

e) Bei nachgewiesenen Mängeln der Ware beseitigen wir nach unserer Wahl die Mängel kostenlos (Nachbesserung) oder liefern (Neulieferung) gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz (Nacherfüllung). Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz oder die Niederlassung des Kunden, an die die Ware geliefert wurde.
Die Kostenfreiheit der Nacherfüllung gilt insoweit nicht, als sich die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten unzumutbar erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist. Ist der Gegenstand der Lieferung jedoch bestimmungsgemäß verbracht worden, so bleibt die Nacherfüllung für den Kunden kostenfrei, soweit sie für uns zumutbar ist.

f) Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, sofern der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Nacherfüllung fehlschlägt oder wir diese berechtigt nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern oder diese für uns unzumutbar ist. Liegt lediglich eine unerhebliche Abweichung der Ware von der vereinbarten Beschaffenheit vor, so kann der Kunde nur die Minderung des Kaufpreises verlangen.

g) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesen Fällen abweichend von Ziffer 13 a) Satz 3 („Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung“) auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer 13 (“Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung“).

h) § 445 a BGB findet keine Anwendung.

i) Haben wir nach Anzeige eines Mangels entsprechend den Regelungen nach § 377 HGB (Mängelrüge) Leistungen für die Feststellung und Suche eines Mangels erbracht und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorlag, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen, soweit er schuldhaft gehandelt hat. Für die Berechnung der entsprechenden Kosten werden unsere zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Entgelte zugrunde gelegt.

j) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware; bei Lieferung einer Sache, die für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus anderen Gründen als Mängeln der Ware sowie hinsichtlich der Rechte des Kunden bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung

a) Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung für sämtliche daraus resultierende Schäden auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Wesentliche Pflichten aus dem Schuldverhältnis sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann.
Unsere maximale Haftung im Sinne des ersten Satzes dieses Absatzes a) beträgt maximal den Wert der betroffenen schadhaften Lieferung oder Leistung.

b) Unsere Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis ist ausgeschlossen.

c) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz), bei der Übernahme von Garantien, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d) Wir haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Kunden veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH-VO) beruhen.

e) Veräußert der Kunde die Ware, so stellt er uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

14. Verletzung von Rechten Dritter

Erfolgen Lieferungen nach Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen Vorgaben oder sonstigen Angaben des Kunden, und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so stellt uns der Kunde von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung frei und schadlos.

15. Geheimhaltung

a) Die Parteien verpflichten sich, die im Rahmen des Auftrags von der jeweils anderen Partei erhaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten. Unter Betriebsgeheimnis sind dabei alle geheimen Daten einer der Parteien, die sich auf ihren Zustand und ihr Marktverhalten beziehen und unter Geschäftsgeheimnisse alle technischen Daten einer der Parteien, zu verstehen (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt). Die Parteien verpflichten sich zudem, die vertraulichen Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weiterzugeben und nicht unberechtigt für eigene Zwecke zu nutzen. Dritte in diesem Sinne sind nicht die mit den Parteien verbundenen Unternehmen in Sicht von §§ 15 ff. AktG. Die Parteien werden diese Verpflichtung zur Geheimhaltung auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

b) Die vorstehenden Verpflichtungen gemäß Ziffer 15 a) („Geheimhaltung“) gelten nicht für vertrauliche Informationen, für die die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie
–   zum Zeitpunkt ihrer Überlassung bereits offenkundig waren oder danach ohne Zutun der empfangenden Partei offenkundig wurden, oder
–   zum Zeitpunkt ihrer Überlassung bereits im Besitz der empfangenden Partei waren oder ihm danach von dritter Seite zugänglich gemacht wurden, und zwar auf rechtlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung, oder
–   das Ergebnis der Arbeiten eigener Mitarbeiter der empfangenden Partei sind, ohne dass dazu vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei oder Teile davon benutzt wurden und die Arbeiten nicht im Zusammenhang mit dem Informationszweck erfolgten. oder
–   von ihr in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, aufgrund einer behördlichen Anordnung oder aus sonstigen gesetzlichen Gründen offengelegt werden müssen, wobei die empfangende Partei sich verpflichtet, der offenlegenden Partei vor einer Offenlegung in diesen Fällen schriftlich zu informieren.
Spezifische vertrauliche Informationen fallen nicht schon deswegen unter die genannten Ausnahmen, weil sie von allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen umfasst werden, die als solche unter diese Ausnahmen fallen. Gleichermaßen fällt eine Kombination von Einzelinformationen nicht schon deswegen unter die genannten Ausnahmen, weil die Einzelinformationen dieser Kombination als solche unter diese Ausnahmen fallen, sondern nur dann, wenn auch diese Kombination selbst unter diese Ausnahmen fällt.

c) Diese Verpflichtung besteht auch nach Abschluss des Auftrages für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren fort.

16. Datenschutz und IT-Sicherheit

a) Stellen wir dem Kunden im Rahmen der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten unserer Mitarbeiter (nachfolgend „Personenbezogene Daten“) zur Verfügung oder erlangt der Kunde auf sonstige Weise Kenntnis von diesen Personenbezogenen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weise offengelegt und nicht in unserem Auftrag verarbeitet werden, dürfen vom Kunden ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und nicht – außer bei gesetzlicher Zulässigkeit – anderweitig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Verwendung anonymisierter Daten.
Der Kunde stellt sicher, dass die Personenbezogenen Daten nur denjenigen Arbeitnehmern des Kunden zugänglich gemacht werden, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages eingesetzt werden und auch nur in dem für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang (Need-to-know-Prinzip). Der Kunde wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts gerecht wird, insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Personenbezogenen Daten vor Miss-brauch und Verlust treffen.
Der Kunde erwirbt an den Personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung der Personenbezogenen Daten verpflichtet. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf Personenbezogene Daten sind ausgeschlossen.
Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet uns der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes Personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust. Bei Beendigung des betreffenden Vertrages wird der Kunde die Personenbezogenen Daten, einschließlich aller angefertigten Kopien, gemäß den gesetzlichen Vorgaben löschen.

b) Informationen zum Datenschutz bei uns sind unter basf.com/datenschutz-eu verfügbar.

c) Sollte der Kunde elektronische Bestellungen platzieren, so stellen wir lediglich die Schnittstellen hierfür zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, mit den eigenen Zugangsdaten (Username und Passwort) zu diesen Schnittstellen sorgfältig umzugehen. Bei Verlust oder unberechtigten Zugriffen auf diese Zugangsdaten, verpflichtet sich der Kunde, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Kunde uns diesen Verlust oder unberechtigten Zugriff nicht unverzüglich mitteilen, so haftet er uns für alle hierdurch entstehenden Schäden.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

a) Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Frankfurt am Main, für unsere Verpflichtungen der Lieferort.

b) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen uns und dem Kunden ist Frankfurt am Main vereinbart. Dies gilt auch für Klagen aus Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.

c) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18. Vertragssprache

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen existieren in einer deutschen und einer englischen Fassung. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt die Fassung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweiligen Vertragssprache. Sofern die Vertragssprache weder Deutsch noch Englisch ist, gilt die deutsche Fassung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(Stand: 01/2024)